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Arbeitnehmerüberlassung: Genehmigung der Arbeitsagentur erhalten

Nov. 3, 2026

Arbeitnehmerüberlassung mit Genehmigung der Arbeitsagentur bedeutet, dass ein Unternehmen als Verleiher eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit benötigt, um Beschäftigte an andere Unternehmen überlassen zu dürfen. Diese Erlaubnis ist die zentrale rechtliche Voraussetzung für die gewerbsmäßige Leiharbeit in Deutschland.

Wer als Betrieb Personal flexibler einsetzen möchte, muss die Voraussetzungen verstehen, bevor er einen Antrag bei der Arbeitsagentur für Arbeitnehmerüberlassung stellt. Rechtlicher Rahmen und Genehmigungsprozess sind klar geregelt, bleiben für viele Unternehmen aber unübersichtlich. Vor allem die Grenze zwischen Personalvermittlung und zulässiger Überlassung wird in der Praxis häufig zu spät geklärt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt die Bundesagentur für Arbeit für Verleiher.
  • Der Entleiher im Einsatzbetrieb benötigt diese Erlaubnis nicht.
  • Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Neben der Genehmigung gelten Kennzeichnung, Konkretisierung, Gleichbehandlung und die Höchstüberlassungsdauer.
  • Im Bauhauptgewerbe ist gewerbsmäßige Überlassung für typische Bauleistungen grundsätzlich verboten.

Was ist die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

Die Erlaubnis bestätigt, dass ein Unternehmen als Verleiher Beschäftigte an Dritte überlassen darf. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Maßgeblich ist der Gesetzestext im AÜG. Ohne gültige Genehmigung ist die gewerbsmäßige Überlassung unzulässig.

Wichtig ist die Trennung der Rollen. Der Verleiher ist der Arbeitgeber: Er schließt den Arbeitsvertrag, führt die Lohnabrechnung und verantwortet die rechtssichere Überlassung. Der Entleiher organisiert die Arbeit vor Ort und gibt die fachlichen Weisungen. Der Arbeitnehmer bleibt beim Verleiher angestellt und arbeitet im Einsatzbetrieb.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Behörde prüft vor allem die Zuverlässigkeit des Unternehmens und seiner Inhaber sowie die Geschäftsleitung. Typisch sind Nachweise zu Identität, fehlenden negativen Einträgen und einer angemessenen Organisationsstruktur. Auch die Satzung, die Höhe des Kapitals und die Geschäftsordnungen werden bewertet.

Ein weiterer Punkt ist die Unterscheidung zwischen Vermittlung und Überlassung. Bei der Personalvermittlung vermittelt das Unternehmen Arbeitskräfte an Arbeitgeber, ohne selbst Arbeitgeber zu bleiben. Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Verleiher Arbeitgeber. Genau diese Abgrenzung entscheidet, ob eine Erlaubnis erforderlich ist. Wer die Grenzen unscharf macht, riskiert, dass eine verdeckte Überlassung vorliegt.

Für Betriebe, die Personal flexibel einsetzen wollen, lohnt sich daher eine klare Prüfung vor dem Einsatz: Welche Tätigkeit wird ausgeführt? Wer steuert die Arbeit? Und wie ist das Verhältnis zu einem Werkvertrag ausgestaltet? Die genaue Einordnung von Tätigkeiten und Rollen ist hier entscheidend.

Wie läuft der Antrag auf Erlaubnis ab?

Der Antrag richtet sich an die zuständige Agentur für Arbeit. Er erfordert eine vollständige Dokumentation: Unternehmensunterlagen, Nachweise zu Geschäftsführung und Gesellschaftern, Angaben zum Betrieb und zu den geplanten Überlassungen. Die Behörde prüft diese Unterlagen vor Erteilung der Erlaubnis.

Im laufenden Betrieb ist die Erlaubnis regelmäßig zu überwachen und gegebenenfalls zu erneuern. Änderungen wie neue Geschäftsführer, geänderte Struktur oder neue Standorte sind mitzuteilen. Die Genehmigung bleibt also kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Compliance-Punkt.

Welche Regeln gelten neben der Genehmigung?

Die Erlaubnis allein genügt nicht. Das AÜG legt zusätzliche Pflichten fest, die in der Praxis oft mehr Aufwand verursachen als die Genehmigung selbst.

  • Kennzeichnungspflicht: Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein.
  • Konkretisierungspflicht: Die überlassene Person muss eindeutig benannt werden.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Equal Treatment und Equal Pay gelten als Leitprinzip, mit tariflichen Ausgestaltungsmöglichkeiten.
  • Höchstüberlassungsdauer: Grundsätzlich darf dieselbe Person höchstens 18 Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten lässt die Frist neu beginnen.

Besonders im Baugewerbe gilt eine Sonderregel. Für Arbeiten, die üblicherweise von Bauarbeitern verrichtet werden, ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe grundsätzlich verboten. Dagegen sind baunahe Technikgewerke wie Heizung, Sanitär, Elektro, Klima und Lüftung im Einzelfall nach Tätigkeit und Projektumfeld zu prüfen. Diese Unterscheidung ist ein häufiger Stolperstein für Unternehmen, die Personal auf Baustellen einsetzen möchten.

Wie wirkt sich das im Alltag aus?

Der häufigste Fehler ist die falsche Einordnung. Ein Betrieb sucht kurzfristig Personal für ein enges Projektfenster und wählt das Modell, ohne die Tätigkeit oder die Weisungsstruktur sauber zu prüfen. Wenn die überlassenen Personen in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind, dort Weisungen erhalten und in die Abläufe eingebunden werden, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. Ist der Vertrag dagegen auf ein abgrenzbares Ergebnis gerichtet und der Auftragnehmer organisiert die Arbeit selbst, spricht mehr für einen Werkvertrag. Über die Abgrenzung zwischen den Modellen orientieren sich Unternehmen unter anderem an den Leitlinien zum Unterschied zwischen Zeitarbeit und Werkvertrag.

Auch die Einsatzplanung ist ein praktischer Punkt. Die 18-Monats-Grenze ist keine Randnotiz, sondern beeinflusst, wie lange Teams in einem Betrieb eingesetzt werden dürfen. Wer Fristen nicht aktiv überwacht, erzeugt unnötige Wechsel, Planungsfehler und Rechtsrisiken. Genau hier zeigt sich, dass die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Arbeitsagentur nur der Startpunkt ist. Entscheidend ist, wie die Genehmigung in konkrete Prozesse übersetzt wird.

Wo lohnt sich Unterstützung?

Für Unternehmen, die in technischen Gewerken arbeiten, ist eine präzise Tätigkeitsbeschreibung und Rollenklärung besonders wertvoll. Komplette Montageteams für SHK, Elektro, Klima und Lüftung bringen zwar Effizienz, erfordern aber klare Schnittstellen, definierte Ansprechpartner und einen nachvollziehbaren Start. Materialfluss, Sicherheit und Unterweisung müssen projektseitig stehen, damit Einsatzzeit produktiv genutzt wird.

Wer die Anforderungen an die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Arbeitsagentur vollständig erfüllt und die zusätzlichen Pflichten des AÜG sauber in Abläufe überführt, kann Leiharbeit rechtssicher und planbar einsetzen. Entscheidend sind die richtige Einordnung der Tätigkeit, die korrekte Kennzeichnung, die Überwachung der Einsatzdauer und klare Zuständigkeiten zwischen Verleiher und Entleiher.


Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz (KI) recherchiert und entworfen. Der Inhalt wurde anschließend von unserer Redaktion geprüft, überarbeitet und freigegeben.